Durch die Rechtsprechung des BGH ab 2006 und durch die Reform des Unterhaltsrechts 2008 ist die Begrenzung und Befristung von Ehegattenunterhalt stark erleichtert worden.
Eine Begrenzung und Befristung von Ehegattenunterhalt ist nun grundsätzlich nach § 1578 b BGB möglich, wenn der geschiedene unterhaltsberechtigte Ehegatte so weit wieder in seien Beruf hineingefunden hat, dass er keine ehebedingten Nachteile mehr hat und die Fortzahlung des Unterhalts in voller Höhe unbillig wäre.
Die Rechtsprechung zur Begrenzung und Befristung des Ehegattenunterhalts ist derzeit noch uneinheitlich und nimmt erst langsam Konturen an. Fest steht jedenfalls, dass es zu einer lebenslangen Fortzahlung des Ehegattenunterhalts nur noch in Ausnahmefällen kommen kann.
An dieser Stelle werden Sie demnächst ausführliche Informationen zu diesem Thema finden. Derzeit sind wir gerade dabei, die Rechtsprechung auszuwerten und die relevanten Punkte zusammen zu stellen.
Grundsätzliches zum Ehegattenunterhalt
Hier finden Sie unseren Ratgeber Scheidung
Die wichtigsten Begriffe
Trennung, Trennungsjahr, Scheidung, Kosten einer Scheidung, Zugewinnausgleich, Vermögen bei Scheidung, Ehevertrag, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Sorgerecht, Umgang mit den Kindern, Ehewohnung
Ein Service der Kanzlei Kaßing
Löwengrube 12, 80333 München
Tel.: 089 / 834 78 63
office(at)kanzlei-kassing.de
Aktuelles - nicht nur zum Familienrecht ...schreiben wir uns auf unserem Blog von der Seele.